LAUMER Versicherungsmakler
Obliegenheiten

Obliegenheiten - Definition und Erklärung

Die Obliegenheit ist ein Begriff der dem Versicherungsvertragsrecht zuzuordnen ist. Man redet von einer Obliegenheit, wenn ein vertragliches Tun oder Lassen vom Versicherungsnehmer, als Ihnen als Kunden, gefordert wird.
Immer dann, wenn es um Erlangung von Ansprüchen aus dem geschlossenen Versicherungsvertrag geht, ist die Einhaltung von Obliegenheiten eine Voraussetzung. Verstößt der Versicherungsnehmer gegen die in den Obliegenheiten vereinbarten Pflichten, ist das Ver­si­che­rungs­un­ter­neh­men, je nach gegebenem Schadenzusammenhang und Schwe­re der Pflichtverletzung ganz oder teilweise leistungsfrei. Weiterhin steht dem Ver­si­che­rungs­un­ter­neh­men ein außerordentliches Kündigungsrecht zu.

Es kommen unterschiedliche Obliegenheiten zum tragen:

Obliegenheit vor Vertragsabschluss:
Der Versicherungsnehmer muss alle Fragen im Versicherungsantrag wahrheitsgemäß beantworten. Kommt er dieser Obliegenheit nicht nach, ist das Ver­si­che­rungs­un­ter­neh­men im Schadenfall leistungsfrei und kann den Vertrag innerhalb eines Monats kündigen. Eine Kausalität (Zusammenhang) zwischen Obliegenheitsverletzung und Schadensfall ist nicht zwingend erforderlich.

Obliegenheit während der Vertragslaufzeit:
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Ver­si­che­rungs­un­ter­neh­men jegliche gefahrerhöhende Umstände des versicherten Risikos mitteilen und dafür Sorge tragen, Gefahren zu verhindern oder zu verhüten. Tritt ein Versicherungsfall (Schadenfall) ein, wird vom Versicherer überprüft, ob zwischen einer nicht gemeldeten Gefahrerhöhung und dem Schadenfall ein ursächlicher Zusammenhang (Kausalität) besteht. Liegt keine Kausalität vor, das heißt der Schadenfall stand in keinem Zusammenhang mit einer Gefahrerhöhung, muss das Ver­si­che­rungs­un­ter­neh­men gemäß vertraglicher Vereinbarung leisten. Liegt jedoch eine Kausalität vor, ist es Versicherer leistungsfrei.

Obliegenheiten nach dem Schadensfall:
Das Ver­si­che­rungs­un­ter­neh­men ist leistungsfrei, wenn es dem Versicherungsnehmer grobe Fahrlässigkeit nachweisen kann. Hier muss allerdings immer geprüft werden, inwieweit das Verhalten des Versicherungsnehmers den Schaden gefördert hat.

Verstößt der Versicherungsnehmer vorsätzlich gegen vereinbarte Obliegenheiten, ist das Ver­si­che­rungs­un­ter­neh­men leistungsfrei.

Weitere Begriffe zum Thema Obliegenheiten:
Schadensminderungspflicht, Schadensanzeige, Gefahrenerhöhung, Anzeigepflicht

Fazit
Sowohl die Gesellschaft als auch der Kunde haben sich an gewisse Spielregeln zu halten. Dies dient der Sicherheit beider Parteien. Lasse dich ausführlich von Deinem Ver­sicherungs­makler darüber aufklären.

Stand 2017